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digital advertising einst. Verfügung


16.10.2001
Ad hoc

Auf Antrag der digital advertising AG (WKN 513820) hat das Landgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Verfügung der Deutschen Börse die Anwendung des geänderten Regelwerks Neuer Markt mit den dort vorgesehenen Ausschlusskriterien, insbesondere der damit verbundenen Fristen, auf das Unternehmen untersagt. Nach dem Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt dürfen die neuen Richtlinien frühestens ab April 2002 auf den Anbieter digitaler Kommunikationslösungen angewandt werden. Gegen die Verfügung kann die Deutsche Börse AG noch Rechtsmittel einlegen.

Begründet wurde der Antrag von Seiten des Unternehmens mit einer Vertragsverletzung der Deutsche Börse AG.


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